Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von plan_w

 

Präambel [Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit] [1] Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegrafik-Designer“ [im folgenden AGB genannt] dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten – sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen – sowohl des Werbegrafik-Designers als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen. [2] Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Werbegrafik-Designs, d.h. in den u.a. im Berufsbild des Werbegrafik-Designers dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben. [3] Der Werbegrafik-Designer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner [ganz oder teilweise] durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren. [4] Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. [5] Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass dem Werbegrafik-Designer auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. [6] Der Tätigkeit des Werbegrafik-Designers liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet. Es empfiehlt sich, die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation aufgelegten Muster-Auftragsformulare zu verwenden und gegengezeichnete Gesprächsprotokolle zu verfassen.

 

Art. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages [1] Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. [2] Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung: ■ General/Subunternehmerauftrag ■ Graphik-Design [Entwurf, Ausführungspläne], Ausführung ■ kreativer/handwerklicher Leistungsumfang ■ Fremdleistungen [Lieferungen Dritter] [3] Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem: ■ Umfassendes Briefing ■ Beistellung detaillierter Unterlagen ■ Geschäftsbedingungen, etc.

 

Art. 2 Ausführungs- und Lieferfristen [1] Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen. [2] Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht. [3] Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Werbegrafik-Designer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegrafik-Designers, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.

 

Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen [1] Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen [Vorentwurf], gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt. [2] Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.

 

Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte [1] Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegrafik-Designers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. [2] Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbegrafik-Designers nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. [3] Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegrafik-Designers als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten. [4] Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen. [5] Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. [6] Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache [insbesondere über die Dauer]. [7] Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegrafik-Designers über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegrafik-Designer hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes. [8] Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegrafik-Designers, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Über­tragung der Nutzungsrechte [Copyright]. [9] Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar. [10] Der Werbegrafik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

 

Art. 5 Verschwiegenheitspflicht [1] Der Werbegrafik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrü­cklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht. [2] Der Werbegrafik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.

 

Art. 6 Rücktrittsrecht [1] Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbegrafik-Designers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird. [2] Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Werbegrafik-Designer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. [3] Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegrafik-Designers möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegrafik-Designer das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

 

Art. 7 Erfüllungsort und -zeit [1] Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegrafik-Designer seine Leistungen an seinem Geschäftssitz. [2] Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegrafik-Designer grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Werbegrafik-Designer zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet, für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

 

Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen [1] Der Werbegrafik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. [2] Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegrafik-Designer [unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz] im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen: ■ Konzeption [Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.] ■ Entwurfsausarbeitung [Layout, Muster, Kalkulation etc.] ■ Werknutzungsart [Copyright, Nutzungshonorar] ■ Nebenleistungen [Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.] ■ Zuschläge zum Honorar [Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs] ■ Nebenkosten [Reisespesen, Telefonkosten etc.] ■ Fremdleistungen [3] Die vom Werbegrafik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. [4] Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. [5] Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewähr­leistungs­ansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

 

Art. 9 Honorarhöhe [1] Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen „für Werbegrafik-Designer“. [2] Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.

 

Art. 10 Haftung und Gewährleistung [1] Der Werbegrafik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. [2] Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Werbegrafik-Designer die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. [3] Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis – eingeschränkt auf die vom Werbegrafik-Designer abgedeckten Aufgabenbereiche- gerichtlich geltend gemacht werden. [4] Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. [5] Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Werbegrafik-Designer zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Werbegrafik-Designers. [6] Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.

 

Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand [1] Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. [2] Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegrafik-Designers zuständig.

 

Art. 12 Sonstiges Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. [1] Siehe dazu das detaillierte Berufsbild und die Honorarrichtlinien für Werbegrafik-Designer des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation. [2] plan_w – visuelle kommunikation ist generell berechtigt, Firmennamen seiner Kunden als Refernzen zu veröffentlichen. Sollte eine Veröffentlichung nicht erwünscht werden, mussdies ausdrücklich schriftlich mitgeteilt werden. Weiter behält sich plan_w – visuelle kommunikation das Recht vor, Arbeiten zu veröffentlichen! [3] plan_w – visuelle kommunikation ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf plan_w – visuelle kommunikation und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

 

 

 

Allgemeine Auftragsbedingungen plan_w

basierend auf den AAB Design Austria (AAB DA)

 

1. Geltung: Diese Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen den Designer DA und dessen Auftraggeber (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.

 

2. Grundlagen der Zusammenarbeit: 2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit. 2.2. Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen. 2.3. Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den „Rat des Fachmanns“ nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt. 2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

 

3. Urheberrecht und Nutzungsrecht: 3.1. Soweit zwischen AG und Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Designer dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen. 3.2. Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Designers. 3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. 3.4. Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. 3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Falle der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen dem Designer DA und seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Designers DA. 3.6. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert, weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

 

4. Entgeltlichkeit von Präsentationen: 4.1. Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offenlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgen kostenlos. 4.2. Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Hälfte des Gestaltungshonorars nach den Honorar-Richtlinien. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsvertrag als erteilt, angenommen und erfüllt. 4.3. Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Designer oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu. 4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

 

5. Leistung, Fremdleistung und Produktionsüberwachung: 5.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in der Honorar-Richtlinien genannte Standardleistung samt Übergabe der Produktionsdaten als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde. 5.2. Der Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines AG an Dritte in Auftrag zu geben. 5.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an externe Producer-Fachleute oder den Designer vergeben werden. Sie erfordert einen getrennten Auftrag und erfolgt gegen Entgelt gemäß den Honorar-Richtlinien.

 

6. Rückgabe und Aufbewahrung: 6.1. Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute. 6.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Designer, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung das AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

 

7. Haftung: 7.1. Der Designer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. 7.2. Mängel sind dem Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistung anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten. 7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde. 7.4. Soweit der Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers DA. 7.5. Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet dem Designer gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

 

8. Namensnennung und Belegmuster: 8.1. Der Designer ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem AG abgesprochen werden. 8.2. Dem Designer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen. 8.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat der Designer Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat der Designer Anspruch auf mindestens fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.

 

9. Rücktritt und Storno: 9.1. Der AG und der Designer sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AAB DA zu bezahlen ist. 9.2. Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbahrung durch Gründe, die nicht von Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zu Vergütung des Gesamthonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands. 9.3. Unabhängig davon ist der Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitkapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben dem Designer.

 

10. Schlussbestimmungen: 10.1. Der Schriftform bedarf jede von den AAB DA abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenbedingungen. 10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Designers.